Zudem legt Art. 6 Zweitwohnungsverordnung fest, dass die Baubewilligungsbehörde in der Bewilligung das Grundbuchamt anweist, auf dem Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks die Anmerkung „Erstwohnung“ oder „qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung“ anzubringen (Art. 6 Zweitwohnungsverordnung). Solche Auflagen mit Anmerkung eines entsprechenden Zweckentfremdungsverbots im Grundbuch lassen sich auch auf das Baugesetz abstützen (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 und 3 BauG)6. 5 BGE 139 II 243 E. 11.