b) In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 erklärten die Beschwerdegegnerinnen, dass die Wohnung im Ober- und Dachgeschoss vom Eigentümer bewohnt werde. Die Erdgeschosswohnung werde den Minimalanforderungen an klassifizierte Ferienwohnungen des Schweizer Tourismusverbandes entsprechen und über eine Tourismusorganisation dauerhaft angeboten. Es steht damit fest, dass die Beschwerdegegnerinnen die Wohnung (W2) im Ober- und im Dachgeschoss als Erstwohnung und die Wohnung (W1) im Erdgeschoss als sog. Einliegerwohnung im Sinne von Art. 4 Bst. b Ziff. 2 Zweitwohnungsverordnung nutzen wollen.