a) Das Bundesgericht hat entschieden, dass die neuen Verfassungsbestimmungen (Art. 75b BV und Art. 197 Ziffer 9 BV) zur Beschränkung von Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % direkt anwendbar sind. Hier ist unbestritten, dass in der Gemeinde Kandersteg der Zweitwohnungsanteil über 20 % liegt und die Vorinstanz die Baubewilligung nach Annahme der Zweitwohnungsinitiative erteilte. Art. 75b BV ist auf das Bauvorhaben anwendbar.5 In der Gemeinde Kandersteg darf nach dem Gesagten der Bau von Zweitwohnungen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden.