In der Verfügung vom 22. Oktober 2013 informierte das Rechtsamt die Verfahrensbeteiligten, es beabsichtige die Baubewilligung mit der Auflage zu versehen, dass die Wohnung W2 (Ober- und Dachgeschoss) nur als Erstwohnung und die Wohnung W1 (Erdgeschoss) nur als Einliegerwohnung genutzt werden dürfen. Zudem werde es die Baubewilligungsbehörde beauftragen, die entsprechende Anmerkung im Grundbuch zu veranlassen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen