Es sei vorgesehen, dass der Eigentümer der Wohnung im selben Haus, in der Wohnung W2 im Obergeschoss/Dachgeschoss, wohne. Die Wohnung W1 im Erdgeschoss werde den Minimalanforderungen an klassifizierte Ferienwohnungen des Schweizer Tourismusverbandes entsprechen und über eine Tourismusorganisation dauerhaft angeboten. In der Verfügung vom 22. Oktober 2013 informierte das Rechtsamt die Verfahrensbeteiligten, es beabsichtige die Baubewilligung mit der Auflage zu versehen, dass die Wohnung W2 (Ober- und Dachgeschoss) nur als Erstwohnung und die Wohnung W1 (Erdgeschoss) nur als Einliegerwohnung genutzt werden dürfen.