4. Mit Schreiben vom 12. September 2013 erklärten die Beschwerdegegnerinnen, im projektieren Zweifamilienhaus werde eine Wohnung als Erstwohnung verkauft, die zweite Wohnung werde qualifiziert bewirtschaftet. Mit einem entsprechenden Eintrag im Grundbuch seien sie einverstanden. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 präzisierten die Beschwerdegegnerinnen schliesslich, die Baubewilligung sei nach Art. 4 Bst. b Ziff. 2 Zweitwohnungsverordnung3 zu erteilen. Es sei vorgesehen, dass der Eigentümer der Wohnung im selben Haus, in der Wohnung W2 im Obergeschoss/Dachgeschoss, wohne.