3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, gab den Parteien nach Durchführung des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 7. Januar 2013 bekannt, dass es beabsichtige das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern oder des Bundesgerichts zur Anwendung der Zweitwohnungsinitiative auf hängige Beschwerdeverfahren vorliege. Mit anfechtbarer Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013 sistierte das Rechtsamt der BVE das Beschwerdeverfahren. Es hat mit Verfügung vom 8. Juli 2013 das Verfahren – nachdem das Bundesgericht die schriftliche Urteilsbegründung zur Anwendbarkeit von Art.