{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2013-11-01", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2012-195_2013-11-01.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2012_195_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b664868d3b34860fdd8e11cf861bd7423a4060434939c4b099ed2963b3db1dafa6a284f6005afc3ba1aff43aeea9ea687?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b664868d3b34860fdd8e11cf861bd7423a4060434939c4b099ed2963b3db1dafa6a284f6005afc3ba1aff43aeea9ea687&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2012_195", "Checksum": "496a4e927c90e03b1b90d496359028d6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2012 195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 01.11.2013 110 2012 195"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 01.11.2013 110 2012 195"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 01.11.2013 110 2012 195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zweitwohnungsverbot Art. 75b BV, Auflage Erstwohnung und qualifiziert touristischbewirtschaftete Wohnung (sog. 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August 2012 bei der Gemeinde\nKandersteg ein Baugesuch ein für den Neubau eines Zweifamilienhauses auf Parzelle\nKandersteg Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt in der Wohn- und\nGewerbezone 2-geschossig (WG2). Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen die\n2\n\nA.________ Einsprache. Die Gemeinde Kandersteg bewilligte das Bauvorhaben mit\nEntscheid vom 12. November 2012.\n\n2. Gegen die Baubewilligung führte A.________ mit vordatierter Eingabe vom\n12. Dezember 2012, eingegangen bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des\nKantons Bern (BVE) am 6. Dezember 2012, Beschwerde. A.________ stellte das\nRechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung nicht\nzu erteilen. Sie macht geltend, das Bauvorhaben umfasse Zweitwohnungen, deren Bau mit\nder Annahme der Zweitwohnungsinitiative durch das Stimmvolk am 11. März 2012 nicht\nmehr erlaubt sei.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, gab den\nParteien nach Durchführung des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 7. Januar 2013\nbekannt, dass es beabsichtige das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid\ndes Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern oder des Bundesgerichts zur Anwendung der\nZweitwohnungsinitiative auf hängige Beschwerdeverfahren vorliege. Mit anfechtbarer\nZwischenverfügung vom 31. Januar 2013 sistierte das Rechtsamt der BVE das\nBeschwerdeverfahren. Es hat mit Verfügung vom 8. Juli 2013 das Verfahren – nachdem\ndas Bundesgericht die schriftliche Urteilsbegründung zur Anwendbarkeit von Art. 75b BV\nam 27. Juni 2013 publizierte – wieder aufgenommen. In der gleichen Verfügung teilte es\nden Verfahrensbeteiligten mit, es sei fraglich, ob das geplante Vorhaben aufgrund des\nBundesgerichtsurteils vom 22. Mai 2013 zur Anwendbarkeit von Art. 75b BV2\nbewilligungsfähig sei und gewährte den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Es\nforderte die Beschwerdegegnerinnen auf, sich zur Frage zu äussern, ob sie an ihrem\nBauvorhaben festhalten oder ihr Baugesuch zurückziehen wollen. Mit Verfügung vom\n12. August 2013 forderte das Rechtsamt die Beschwerdegegnerinnen letztmals auf, sich\nzur Frage zu äussern, ob sie an ihrem Bauvorhaben festhalten oder ihr Baugesuch\nzurückziehen wollen. Zur Orientierung erhielten sie das Merkblatt für die Erteilung von\nBaubewilligungen des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE).\n\n1 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191).\n2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).\n3\n\n4. Mit Schreiben vom 12. September 2013 erklärten die Beschwerdegegnerinnen, im\nprojektieren Zweifamilienhaus werde eine Wohnung als Erstwohnung verkauft, die zweite\nWohnung werde qualifiziert bewirtschaftet. Mit einem entsprechenden Eintrag im\nGrundbuch seien sie einverstanden. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 präzisierten die\nBeschwerdegegnerinnen schliesslich, die Baubewilligung sei nach Art. 4 Bst. b Ziff. 2\nZweitwohnungsverordnung3 zu erteilen. Es sei vorgesehen, dass der Eigentümer der\nWohnung im selben Haus, in der Wohnung W2 im Obergeschoss/Dachgeschoss, wohne.\nDie Wohnung W1 im Erdgeschoss werde den Minimalanforderungen an klassifizierte\nFerienwohnungen des Schweizer Tourismusverbandes entsprechen und über eine\nTourismusorganisation dauerhaft angeboten. In der Verfügung vom 22. Oktober 2013\ninformierte das Rechtsamt die Verfahrensbeteiligten, es beabsichtige die Baubewilligung\nmit der Auflage zu versehen, dass die Wohnung W2 (Ober- und Dachgeschoss) nur als\nErstwohnung und die Wohnung W1 (Erdgeschoss) nur als Einliegerwohnung genutzt\nwerden dürfen. Zudem werde es die Baubewilligungsbehörde beauftragen, die\nentsprechende Anmerkung im Grundbuch zu veranlassen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nBauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde gegen den Bauentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die\nBaugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige\nGemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist als private\nOrganisation nach Art. 35a BauG zur Einsprache berechtigt. Ihre Einsprache wurde\nabgewiesen, sie ist deshalb durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und\nzur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde\nist einzutreten.\n\n3 Verordnung des Bundesrats vom 22. August 2012 über Zweitwohnungen, SR 702.\n\n4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721).\n4\n\n2. Zweitwohnungsverbot\n\n"}