3. Die Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführenden 2 bis 4 die Parteikosten im Betrag von Fr. 5'197.-- (inkl. Mehrwertsteuer), den Beschwerdeführenden 5 und 6 die Parteikosten im Betrag von Fr. 6'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) und den Beschwerdeführenden 7 bis 104 die Parteikosten im Betrag von Fr. 6'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung 47 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 22