BSG 154.21). 46Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811). 21 verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.- bis Fr. 11'800.- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach Art. 41 Abs. 3 KAG47. Demnach wird der Parteikostenersatz für den Anwalt der Beschwerdeführenden 5 und 6 und für den Anwalt der Beschwerdeführenden 7 bis 104 jeweils festgesetzt auf Fr. 6’500.--. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 2 bis 4 über Fr. 5'197.-- gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. III. Entscheid