c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdegegnerinnen die Parteikosten der Beschwerdeführenden 2 bis 4, der Beschwerdeführenden 5 und 6 sowie der Beschwerdeführenden 7 bis 104 zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin 1 hat als Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Bst. b VRPG im Beschwerdeverfahren in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art.