Darin ist der Fachbericht der OLK angemessen berücksichtigt. Für den Augenschein vom 17. November 2011 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 500.-- erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen somit Fr. 4’500.--. b) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von Fr. 10'958.05 haben in jedem Fall die Beschwerdegegnerinnen als Baugesuchsteller zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD).