i) Ingesamt ist der Fachmeinung der OLK, wonach die geplante Antennenanlage in diesen Dimensionen in der vorgefundenen Situation für das Orts- und Landschaftsbild sehr störend wirkt, zu folgen. Die Antenne verstösst gegen die anwendbaren Ästhetikbestimmungen. Damit sind die Beschwerden gutzuheissen, die Baubewilligung der Vorinstanz aufzuheben und dem Vorhaben der Bauabschlag zu erteilen. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. 5. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegnerinnen. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).