24 GBR) werden durch das Vorhaben verletzt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die UMTS-Technologie nicht zwingend auf freistehende Antennen dieser Höhe angewiesen ist und solche Wohnzonen damit auch mit kleineren oder besser integrierten Antennen versorgt werden können.43 Der vorliegende Entscheid führt damit nicht zu einem grundsätzlichen Mobilfunkantennenverbot für UMTS-Technologie in Wohnzonen der vorliegenden Art. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich aus der Mobilfunkkonzession grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort ableiten lässt.44