Vielmehr handelt es sich in dieser Umgebung um einen markant in Erscheinung tretenden Fremdkörper, der erheblich stört. Diese Dimensionen führen daher zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des kleinmassstäblichen Wohnquartiers, auch wenn sich der geplante Standort am Rande der neueren Wohnhäuser befindet und es sich aus ästhetischer Sicht nicht um eine sehr sensible Umgebung handelt (vgl. E. 4f). Die hier anwendbaren Ästhetikbestimmungen (Art. 9 Abs. 1 BauG sowie Art. 24 GBR) werden durch das Vorhaben verletzt.