Damit wird die Grenze des aus ästhetischer Sicht Zulässigen in einer reinen Wohnzone mit einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 5.5 m überschritten. Insbesondere mit Blick auf die das fast fünffache der reglementarischen Gebäudehöhe betragende Masthöhe sowie die kleinmassstäbliche Umgebung kann nicht mehr gesagt werden, die Mobilfunkanlage füge sich gut in das Bild des Wohnquartiers ein und wahre zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung. Vielmehr handelt es sich in dieser Umgebung um einen markant in Erscheinung tretenden Fremdkörper, der erheblich stört.