Die vorliegend geplante, freistehende Anlage ist mit gut 26 m für eine reine Wohnzone mit zweigeschossiger Bauweise ungewöhnlich hoch. Ihr dominantes Erscheinungsbild in der unbelasteten Umgebung (vgl. E. 4g) wird zusätzlich verstärkt, indem insgesamt vier Antennenpanels sowie zwei Richtfunkantennen auf drei Niveaus realisiert werden sollen. 41 Urteil BGer. 1C_490/2010 vom 14. März 2011, E. 2.3. 42 VGE 21806 vom 27.05.2004, E. 4. 19