Mobilfunkanlagen haben sich damit ebenfalls – wenn auch in reduziertem Umfang – an die bestehenden Ästhetikbestimmungen zu halten. Dies gilt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerinnen, selbst dann, wenn der Umgebung keine besondere Schutzwürdigkeit zukommt und kein geschütztes Ortsbild oder historisches Gebäude betroffen ist. So hat das Verwaltungsgericht einer 30 m hohen Mobilfunkanlage in einer typischen Gewerbezone ohne besondere Schutzwürdigkeit allein aufgrund der Höhe, der dadurch markanten Erscheinung und der massiven Überragung der umliegenden Bauten und des angrenzenden Hügelzugs die Baubewilligung verweigert.42