Entsprechend können die Ästhetikbestimmungen, welche primär auf Gebäude zugeschnitten sind, nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen (vgl. E. 4c). Allerdings bedeutet dies nicht, dass solche grundsätzlich zonenkonformen Antennenanlagen unbesehen der bestehenden Umgebung und ohne jegliche Berücksichtigung der Ästhetikvorgaben realisiert werden können. So muss auch für die Höhe von Mobilfunkanlagen aus ästhetischer Sicht irgendwo eine Grenze bestehen, solange daraus kein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultiert. Mobilfunkanlagen haben sich damit ebenfalls – wenn auch in reduziertem Umfang – an die bestehenden Ästhetikbestimmungen zu halten.