h) Zwar sind Mobilfunkanlagen als Infrastrukturbauten in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, sofern sie die massgebenden Grenzwerte einhalten und im Wesentlichen der Abdeckung der Wohnzone dienen, in welcher ihre Errichtung geplant ist41, was von den Beschwerdeführenden hier nicht in Abrede gestellt wird. Auch ist unbestritten, dass Mobilfunkantennen aufgrund ihrer Funktion immer eine gewisse Höhe aufweisen müssen und ihnen damit stets etwas Störendes anhaftet. Entsprechend können die Ästhetikbestimmungen, welche primär auf Gebäude zugeschnitten sind, nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen (vgl. E. 4c).