In unmittelbarer Nähe der geplanten Antennenanlage befinden sich keine schützens- oder erhaltenswerten Bauten, welche durch das Vorhaben unzulässig beeinträchtigt würden (vgl. E. 3). Auch nicht überzeugen konnte die BVE die Ausführungen der OLK-Vertreter, wonach dem Raum um das bestehende Technikgebäude als Grünraum eine wichtige Trennfunktion zwischen Wohnquartier und M.________park zukomme. Die lockerere Bebauungsweise in diesem Bereich unterhalb der A.________ Strasse ist vielmehr auf die topographische Lage (Senke, davor leicht erhöhter M.________park) zurückzuführen, welcher diesen Teil der Wohnzone für neue Wohnhäuser eher unattraktiv macht.