e) Die BVE hat für die ästhetische Beurteilung des Vorhabens die OLK beigezogen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen35 steht Art. 2 Abs. 2 OLKV36 diesem Vorgehen nicht entgegen. Wenn das Vorhaben bereits durch die KDP begutachtet wurde, nimmt die OLK nach dieser Bestimmung zur gleichen Frage nicht nochmals Stellung. Wie bereits erwähnt (E. 3b und d) äusserte sich die KDP einzig zu den Schutzobjekten und den Baugruppen des kantonalen Bauinventars, nicht jedoch zu Fragen des Ortsbildschutzes. 33 Baueingabeplan Hilterfingen TZ, Plan Nr. 3-85760D vom 17./20.09.2010, Vorakten pag. 36. 34 Angaben aus Standortdatenblatt vom 15.1.2010, Vorakten pag. 21 ff.