Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, sind nach Abs. 3 von Art. 24 GBR besonders auf die folgenden Elemente einzugehen: - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes - Gestaltung inkl. Farbgebung von Fassaden und Dach - Eingänge, Ein- und Ausfahrten - Aussenräume, insbesondere das Vorland, die Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung, soweit sie für den Charakter des Aussenraumes bestimmend ist - Abstellplätze für Motorfahrzeuge - Terrainveränderungen