Sie dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Schutzobjekt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solche erfassbar ist. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen 25 Schlussbemerkungen Beschwerdegegnerinnen vom 7. Dezember 2011, S. 6. 26 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 12