Es sei zu beachten, dass die Antenne in einer Senke zu stehen kommen solle. Die Antenne überrage die umliegenden Häuser nur unwesentlich mehr als eine durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlage. Die Antenne ordne sich rechtsgenüglich in das in diesem Bereich heterogene und optisch unsensible Umgebungsbild ein. Im Rahmen der Schlussbemerkungen betonten die Beschwerdegegnerinnen die topographische Lage der geplanten Antennenanlage, welche zu einer Relativierung des Erscheinungsbilds führe. Die Massstäblichkeit des Standortquartiers werde nicht gesprengt, zumal sich der geplante Standort gerade nicht im Quartier selber, sondern an dessen Rand befinde.25