Die Beschwerdegegnerinnen führen aus, eine gewisse Beeinträchtigung der Umgebung und der Aussicht gehöre zu den typischen Folgen einer solchen technischen Infrastrukturbaute. Die ästhetische Zumutbarkeit einer Mobilfunkantennenanlage könne daher erst dann verneint werden, wenn die bestehende Umgebung ein bestimmtes Mass an Schutzwürdigkeit aufweise. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Einzig die Höhe von 26 m lasse nicht den Schluss zu, dass von einer Gefährdung des Orts- und Landschaftsbildes auszugehen sei. Es sei zu beachten, dass die Antenne in einer Senke zu stehen kommen solle.