und zu gestalten sind, dass in der Gesamterscheinung wie in den Einzelheiten zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Stellungnahme, beim geplanten Standort handle es sich um ein „normales“ Wohnquartier von durchschnittlicher Qualität bzw. ohne schützenswerte Bauten in der näheren Umgebung. Das Schloss M.________ samt Park und Nebenbauten seien vom Bauvorhaben überhaupt nicht betroffen.