a) Die Beschwerdeführenden rügen allesamt, das Vorhaben widerspreche dem Ortsbild- und Landschaftsschutz. Die geplante Anlage überrage mit 26 m die umliegenden Gebäude massiv, komme an exponierter Stelle zu stehen und befinde sich in unmittelbarer Nähe des M.________parks sowie der Baugruppen mit schützens- und erhaltenswerten Gebäuden. Die Antenne verletze Art. 24 GBR, wonach Bauten und Anlagen so anzuordnen 24 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 17. November 2011, Fotos Nrn. 20 und 22. 11