Eine Beeinträchtigung der schützens- und erhaltenswerten Denkmäler der Baugruppen D und E durch das geplante Vorhaben im Sinne von Art. 10b Abs. 1 BauG ist damit zu verneinen. Die Rügen der Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführenden 7 bis 104 sind in diesem Punkt abzuweisen. Da ein Vertreter der KDP am Augenschein vom 17. November 2011 teilnahm und sich dabei auch noch zur Baugruppe D äusserte, konnte auf eine Ergänzung des Fachberichts verzichtet werden. Die diesbezüglichen Beweisanträge der Beschwerdeführerin 1 sowie der Beschwerdeführenden 7 bis 104 sind daher ebenfalls abzuweisen. 4. Ortsbildschutz