Die BVE sieht damit keinen Grund, von der Fachmeinung der KDP abzuweichen. Entscheidrelevant ist dabei einzig die im Fachbericht vom 28. Februar 2011 sowie anlässlich des Augenscheins vom 17. November 2011 geäusserte „offizielle“ Ansicht der KDP. Das von den Beschwerdeführenden 7 bis 104 ins Feld geführte Mail des Kreisleiters Oberland der KDP an den Beschwerdeführer 44 (Beschwerdebeilage 4) ist dagegen unbeachtlich. Wie erwähnt äussert sich die KDP zudem grundsätzlich nicht zu Fragen des Ortsbildschutzes; auch deshalb hat die im erwähnten Mail gemachte Einschätzung, es handle sich um eine massive Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, kein entscheidendes Gewicht.