Die geschützten Wohnhäuser an der N.________Strasse, welche zur Baugruppe D gehören, sind zwar von der Verzweigung A.________strasse/K.________weg mit Blick Richtung Süden gemeinsam mit dem Profil der vorgesehenen Antennenanlage sichtbar22. Bereits aufgrund der Entfernung von ca. 170 Meter ist jedoch eine Beeinträchtigung dieser Wohnhäuser zu verneinen. Das erhaltenswerte Gebäude an der N.________Strasse, welches deutlicher sichtbar ist als das schützenswerte Haus an der N.________Strasse, orientiert sich – wie der Vertreter der KDP anlässlich des Augenscheins richtig feststellte23 – zudem gegen das 20 Vorakten, pag. 122.