b) Gemäss Art. 10b Abs. 1 BauG dürfen schützens- und erhaltenswerte Baudenkmäler durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Dies heisst nicht, dass die Umgebung überhaupt nicht verändert werden darf. Eine Veränderung soll aber auf das Baudenkmal Rücksicht nehmen und dieses nicht beeinträchtigen.18 Die KDP äussert sich grundsätzlich nur zu den Schutzobjekten und den Baugruppen des kantonalen Bauinventars, nicht jedoch zu Fragen des Ortsbildschutzes.19