Die Beschwerdegegnerinnen erachten den Fachbericht der KDP als vollständig und korrekt. Die Antenne trete beim Blick auf die denkmalgeschützten Bauten an der N.________Strasse nicht stärker als eine gewöhnliche Strassenlaterne in Erscheinung. Bereits aufgrund der grossen Distanz sei eine optische Beeinträchtigung ausgeschlossen. Die betreffenden Gebäude seien zudem kaum sichtbar. Die blosse gemeinsame Sichtbarkeit eines denkmalgeschützten Objekts und einer Mobilfunkanlage könne keine Grundlage für eine Bauverweigerung sein, vielmehr bedürfe es einer sichtbaren Störung des geschützten Objekts. Dies sei vorliegend zu verneinen.