Auch die Beschwerdeführenden 7 bis 104 erachten die Begutachtung der Denkmalpflege als ungenügend. Die Antenne sei von zahlreichen öffentlichen Orten, von öffentlichen Wanderwegen und von öffentlichen Aussichtspunkten zusammen mit den Objekten der Baugruppe E sichtbar. Die KDP habe sich zudem widersprüchlich verhalten, indem sie den 16 BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 I 68 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16. 17 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16 mit Hinweisen. 8