a) Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die geplante Antenne beeinträchtige das gemäss kantonalem Bauinventar erhaltenswerte Gebäude an der N.________Strasse. Die mit über 26 m sehr hohe Antenne „halbiere“ beim Blick von der A.________ Strasse und vom K.________weg Richtung Südosten dieses Baudenkmal und störe den Blick darauf wesentlich. Die Störung wiege umso schwerer, weil das betroffene Gebäude gemäss kantonalem Bauinventar vor allem wegen seines Daches und seiner Lauben als erhaltenswert gelte. Weiter liege die geplante Antenne auch im Blickfeld des gemäss kantonalem Bauinventar schützenswert eingestuften Gebäudes an der N.________Strasse.