Indem das Rechtsamt diesen Fachbericht den Parteien mit Verfügung vom 3. August 2011 zustellte und ihnen dadurch Gelegenheit gab, dazu Stellung zu nehmen, konnte dieser Mangel „geheilt“ werden. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen; ihnen ist durch die Verfahrensmängel kein materieller Nachteil entstanden. Die im Baubewilligungsverfahren begangene Gehörsverletzung ist so geringfügig, dass sie bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen ist.17 3. Auswirkungen auf schützens- und erhaltenswerte Bauten, Denkmalschutz