Eine Gehörsverletzung kann zudem im Rechtsmittelverfahren „geheilt“ werden, sofern die obere Instanz dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die verfügende Behörde, den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.16 Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Indem das Rechtsamt diesen Fachbericht den Parteien mit Verfügung vom 3. August 2011 zustellte und ihnen dadurch Gelegenheit gab, dazu Stellung zu nehmen, konnte dieser Mangel „geheilt“ werden.