damals Gelegenheit gehabt hätten, Einsicht zu verlangen. Trotzdem hat die Vorinstanz durch die unterlassene Zustellung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Es handelt sich jedoch um eine sehr geringfügige Verletzung. Eine Gehörsverletzung kann zudem im Rechtsmittelverfahren „geheilt“ werden, sofern die obere Instanz dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die verfügende Behörde, den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.16 Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu.