Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies unabhängig davon, ob die Stellungnahmen neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen.14 Demnach sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren die Amts- und Fachberichte zuzustellen, so dass diese Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, sofern sie dies als erforderlich erachten.15 Die Vorinstanz hat den Einsprechenden den erwähnten Amtsbericht der Gemeinde weder vor noch mit dem Gesamtbauentscheid vom 26. Mai 2011 zugestellt. Sie wurden aber mit Anweisung vom 11. Februar 2011 über dessen Eingang informiert, so dass sie bereits