Die Beschwerdegegnerinnen halten fest, es sei den Beschwerdeführenden offengestanden, Einsicht in den entsprechenden Fachbericht zu verlangen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Auch das Regierungstatthalter-amt verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Bericht sei der Bauherrschaft am 11. Februar 2011 zugestellt worden; gleichzeitig habe man den Parteien von der negativen Beurteilung der Baupolizeibehörde Kenntnis gegeben. Dem Antrag auf Akteneinsicht könne überdies im Beschwerdeverfahren entsprochen werden.