Gemäss Art. 35 Abs. 2 BewD kann die Baubewilligungsbehörde von den Amts- und Fachberichten der Fachstellen abweichen, sie muss jedoch die Abweichung im Bauentscheid begründen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 7 bis 104 erfüllt der Entscheid der Vorinstanz die Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 2a). Aus den Erwägungen der Vorinstanz9 geht auch klar hervor, weshalb die Antenne – entgegen der Auffassung der Gemeinde – aus ihrer Sicht nicht gegen Art. 24 Abs. 1 GBR10 und Art. 9 Abs. 1 BauG verstösst und damit als bewilligungsfähig erachtet wurde. Damit wurde die Vorinstanz den Anforderungen von Art. 35 Abs. 2 BewD gerecht.