b) Die Beschwerdeführenden 7 bis 104 beanstanden zudem, die Vorinstanz habe die Abweichung vom negativen Amtsbericht der Gemeinde vom 25. Januar 2011 nicht begründet. Damit habe sie Art. 35 Abs. 2 BewD8 verletzt, wonach Abweichungen von Amts- und Fachberichten zu begründen sind.