Die Vorinstanz erläutert im angefochtenen Entscheid auf gut sieben Seiten, wieso das umstrittene Vorhaben aus ihrer Sicht zu bewilligen ist. Dabei geht sie auf die verschiedenen Rügen der Einsprecher ein und begründet dabei, weshalb diese abzuweisen sind. Aus diesen Ausführungen ergeben sich die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Somit waren die Beschwerdeführenden in der Lage, die Baubewilligung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist deshalb ihrer Begründungspflicht nachgekommen und es liegt diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.