a) Die Beschwerdeführenden 5 und 6 führen aus, die Kürze der Ausführungen und das grosszügige Übergehen von Argumenten der Einsprecher stelle eine Verletzung des Anspruchs auf Begründung eines Entscheides dar. Verlangt sei eine überzeugende Argumentation, die sich mit den verschiedenen, rechtlich relevanten Gesichtspunkten auseinandersetze und dartue, aus welchen Gründen das konkrete Ergebnis anderen, ebenfalls möglichen Lösungsvarianten vorzuziehen sei. Auch die Beschwerdeführenden 7 bis 104 machen eine mangelhafte Begründung des vorinstanzlichen Entscheides geltend. 4 Standortdatenblatt vom 15. Januar 2010, Vorakten pag. 23.