Die Beschwerden sind innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthalten einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG5). Die Begründungen sind dabei – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen – genügend substantiiert. Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 2. Rechtliches Gehör