Neben der Gemeinde haben somit auch sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sind zur Beschwerdeführung legitimiert. Auch die Liegenschaften der Kollektiveinsprecher 7 bis 104 befinden sich grösstenteils in diesem Perimeter. Somit muss sich der Entscheid auf jeden Fall mit den einzelnen Rügen auseinandersetzen. Bei dieser Ausgangslage kann darauf verzichtet werden, die Beschwerdebefugnis jedes einzelnen Einsprechers abzuklären. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Legitimation in einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachgewiesen werden müsste.