b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich alle am Einspracheverfahren beteiligt und sind mit ihren Einsprachen im Baubewilligungsverfahren nicht durchgedrungen. Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden 2-6 befinden sich zudem innerhalb des Perimeters für die Einsprache- und Beschwerdelegitimation (571.55 Meter4). Neben der Gemeinde haben somit auch sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sind zur Beschwerdeführung legitimiert.