Beschwerdeverfahrens zu entsprechen. Das beco hält in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2011 fest, im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung würden sich aus der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen als im Amtsbericht vom 20. Januar 2011. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2011 beantragen die Beschwerdegegnerinnen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.