3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2011, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beweisantrag auf Beizug der OLK sei abzuweisen und dem Antrag auf weitere Akteneinsicht sei im Rahmen des 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 3