{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2011-12-21", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2011-94_2011-12-21.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2011_94_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bb5c2103d80191e347d244e17c24ce32368e5247f5126e28fea98d950624fc2fe5f1bc33d87a171d18f114f8b072b6e52?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bb5c2103d80191e347d244e17c24ce32368e5247f5126e28fea98d950624fc2fe5f1bc33d87a171d18f114f8b072b6e52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2011_94", "Checksum": "89f07f2aa64eafce5e94d20008b04c03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2011 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 21.12.2011 110 2011 94"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 21.12.2011 110 2011 94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 21.12.2011 110 2011 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neubau einer freistehenden, 26 m hohen Mobilfunkanlage in der Wohnzone: Denkmalschutz,Ortsbildschutz, Anwendbarkeit von Ästhetikbestimmungen auf Mobilfunkanlagen | Hilterfingen"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:18:16", "Checksum": "ca46b8afa8e342b19d661463f275d226", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 21.12.2011 110 2011 94\nRegeste:\nNeubau einer freistehenden, 26 m hohen Mobilfunkanlage in der Wohnzone: Denkmalschutz,Ortsbildschutz, Anwendbarkeit von Ästhetikbestimmungen auf Mobilfunkanlagen | Hilterfingen\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2011/94 Bern, 21. Dezember 2011\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nX.________\nBeschwerdeführerin 1\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher B.________\n\nHerrn C.________, und 103 Beschwerdeführende\n\nBeschwerdeführende 7-104 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________\n\nund\n\nE.________\nBeschwerdegegnerin 1\n\nF.________\nBeschwerdegegnerin 2\n\nBeschwerdegegnerinnen 1 und 2 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun\n\nY.________\n\nbetreffend den Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 26. Mai\n2011 (bbew 1357/2010; Mobilfunkanlage)\n\nI. Sachverhalt\n2\n\n1. Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 5. Juli 2010 bei der Gemeinde Hilterfingen\nein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit UMTS-Antennen und\nRichtfunkantennen sowie Technikschränken beim Mastfuss auf Parzelle Hilterfingen\nGrundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle liegt in der Zone E2 (Bauzone für Ein-, Zweiund Dreifamilienhäuser). Die Gemeinde leitete das Baugesuch an das\nRegierungsstatthalteramt Thun weiter. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die\nBeschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 26. Mai 2011 erteilte das\nRegierungsstatthalteramt Thun die Baubewilligung.\n\n2. Dagegen reichte die Gemeinde (Beschwerdeführerin 1) am 21. Juni 2011\nBeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie\nbeantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 26. Mai 2011 und die Erteilung des\nBauabschlags. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Akten zum neuen\nEntscheid an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen. Mit Beschwerde vom 17. Juni\n2011 wehren sich zudem die Beschwerdeführenden 2 bis 4 gegen den Gesamtentscheid\nvom 26. Mai 2011. Auch sie beantragen die Aufhebung dieses Entscheides. Weiter ging\nam 24. Juni 2011 eine Beschwerde von den Beschwerdeführenden 5 und 6 ein, mit\nwelcher diese ebenfalls den Bauabschlag beantragen. Schliesslich reichten die\nBeschwerdeführenden 7 bis 104 am 27. Juni 2011 eine Beschwerde ein. Sie beantragen\ndie Aufhebung des Gesamtentscheides und die Erteilung des Bauabschlags. Zudem sei\nihnen der Amtsbericht der Baupolizeibehörde Hilterfingen vom 25. Januar 2011 zuzustellen\nund Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Beschwerdeführenden machen alle\nvorab eine Verletzung von Vorschriften des Denkmal- und des Ortsbildschutzes geltend\nund bemängeln zudem, dass die Vorinstanz die kantonale Kommission zur Pflege der Ortsund Landschaftsbilder (OLK) nicht miteinbezogen hat.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt\nbeantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2011, die Beschwerden\nseien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beweisantrag auf Beizug\nder OLK sei abzuweisen und dem Antrag auf weitere Akteneinsicht sei im Rahmen des\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191).\n3\n\nBeschwerdeverfahrens zu entsprechen. Das beco hält in seiner Stellungnahme vom 13.\nJuli 2011 fest, im Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung würden sich aus\nder Beschwerde keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung\nführen als im Amtsbericht vom 20. Januar 2011. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juli\n2011 beantragen die Beschwerdegegnerinnen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit\ndarauf einzutreten sei.\n\n4. Die OLK nahm mit Bericht vom 13. September 2011 zum Bauprojekt Stellung.\nDanach führte das Rechtsamt im Beisein der Parteien sowie einer Vertretung der\nGemeinde, der OLK und der kantonalen Denkmalpflege am 17. November 2011 einen\nAugenschein mit Instruktionsverhandlung durch.\n\nDie Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und\nSchlussbemerkungen einzureichen.\n\n5. Auf die Rechtsschriften, den Bericht der OLK und das Protokoll des Augenscheins\nwird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\na) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann\ner – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel\nangefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im\nvorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide\nkönnen nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei\nder BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen\nden Gesamtentscheid zuständig.\n\n2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1).\n\n3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721).\n4\n\n"}